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Bundesverfassungsgericht: Solidaritätszuschlag bleibt |
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[23.09.2010] - Der Solidaritätszuschlag kann weiterhin erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht verwarf in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, das von der Verfassungswidrigkeit des "Soli" für das Jahr 2007 ausging.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte im November 2009 den Solidaritätszuschlag infrage gestellt. Jetzt beschlossen die Verfassungrichter: Die Vorlage ist unzulässig, "weil sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt hat".
Der Solidaritätszuschlag gilt als Ergänzungsabgabe und wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er wurde 1991 im Rahmen des Solidarpakts zunächst für ein Jahr eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit 1995 wird er wieder erhoben - in Ost und West.
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BFH: Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig |
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[17.09.2010] - Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht der Einkommensteuer unterliegen. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.
Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz fest. Da allerdings aufgrund der gesetzlichen Neuregelung Nachzahlungszinsen nicht mehr wie in früheren steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können, müssen nunmehr Erstattungszinsen ebenfalls außen vor bleiben.
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BMF: Verfahrensrechtliche Folgen zur Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers |
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[16.09.2010] - Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt unter anderem die folgenden verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen:
Soweit Bescheide hinsichtlich der Arbeitszimmer unter Vorläufigkeit erlassen wurden, ist zur Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen.
Steuerpflichtige können jedoch auf ausdrücklichen Antrag, Aufwendungen bis zu einem Betrag von € 1.250,- als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigen lassen.
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